FG Saarland - Beschluss vom 01.02.2013
2 V 1413/12
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; DBA-Luxemburg Art. 10; DBA-Luxemburg Art. 11; DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
IStR 2013, 586

Einbeziehung des aus Luxemburg erhaltenen Mutterschaftsgelds bzw. Elterngelds in den Progressionsvorbehalt

FG Saarland, Beschluss vom 01.02.2013 - Aktenzeichen 2 V 1413/12

DRsp Nr. 2013/16665

Einbeziehung des aus Luxemburg erhaltenen Mutterschaftsgelds bzw. Elterngelds in den Progressionsvorbehalt

1. Bezieht die in Luxemburg arbeitende Steuerpflichtigen neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ebenfalls aus Luxemburg von der CNS d' Gesondheetskeess (CNS) Mutterschaftsgeld und von der Caisse nationale des prestations familiales (CNPF) Elterngeld, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Zahlungen der CNS bzw. der CNPF nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 DBA Luxemburg in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind. 2. Für die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG reicht es aus, dass es sich um Einkünfte handelt, die nach dem DBA von der Besteuerung im Inland freigestellt sind und die Anwendung des Progressionsvorbehaltes im DBA nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Wenngleich Art. 11 DBA Luxemburg als lex specialis gegenüber Art. 10 DBA Luxemburg anzusehen ist und es sich bei der CNS und der CNPF jeweils um nationale Einrichtungen handelt, sind andererseits Entschädigungen für den Wegfall von Einnahmen abkommensrechtlich grundsätzlich wie die Einnahmen selbst zu behandeln.

Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; DBA-Luxemburg Art. 10; DBA-Luxemburg Art. 11;