FG Nürnberg - Urteil vom 19.02.2009
6 K 1859/08
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1c, j; EStG § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2009, 1679

Einbeziehung des monatlichen Mindestbetrages des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt

FG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 6 K 1859/08

DRsp Nr. 2009/10536

Einbeziehung des monatlichen Mindestbetrages des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt

Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 j) EStG. Dies ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen im Fall des Abs. 1 Nr. 1 vermehrt wird um die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist, § 32 b Abs. 2 Satz 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1c, j; EStG § 32b Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 EUR in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog für die Monate Oktober bis Dezember neben einem Mutterschaftsgeld i.H.v. 210 EUR auch Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i.H.v. 900 EUR. Die gemeinsame Tochter ist am 16.10.2007 geboren worden.