FG Münster - Urteil vom 03.07.2007
1 K 2192/01 E
Normen:
EStG § 32b ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 47

Einbeziehung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG in die sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG

FG Münster, Urteil vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 1 K 2192/01 E

DRsp Nr. 2007/16465

Einbeziehung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG in die sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG

1. Im Rahmen der Ermittlung der ermäßigten Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (sog. Fünftelregelung) sind die dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Abs. 1 Buchst. 1a) EStG unterliegenden Zahlungen in voller Höhe anzusetzen. 2. Die Regelung des § 34 Abs. 1 EStG ist auch unter Einbeziehung des § 32b EStG verfassungsgemäß. 3. Ggf. auftretende Unbilligkeiten im Einzelfall bleiben einem separat durchzuführenden Billigkeitsverfahren vorbehalten. Dabei sollte insbesondere die steuerliche Gesamtbelastung des Stpfl. im Verhältnis zur Durchschnittsbelastung von Stpfl. beachtet werden.

Normenkette:

EStG § 32b ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Art. der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der ermäßigten Einkommensteuer gemäß § 34 EStG für das Streitjahr 2000.