BFH - Urteil vom 19.04.2012
VI R 53/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2732/09

Einbeziehung einer Fährverbindung i.R.d. Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung nach § 9 Abs. S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG

BFH, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen VI R 53/11

DRsp Nr. 2012/14502

Einbeziehung einer Fährverbindung i.R.d. Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung nach § 9 Abs. S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG

1. Im Rahmen der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist auch eine Fährverbindung einzubeziehen.2. Besonderheiten einer Fährverbindung wie Wartezeiten, technische Schwierigkeiten oder Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb können dazu führen, dass eine andere Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist als die kürzeste Straßenverbindung.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 2007 vom 1. Januar bis zum 31. Oktober bei der Firma W AG in D beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs beendet.

In der Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 200 Tage geltend. Die einfache Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz setzte er mit 52 km an.