OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.10.2019
26 W 3/17 [AktE]
Normen:
SpruchG § 12 Abs. 1; AktG § 327a; AktG § 327b;
Fundstellen:
AG 2020, 254
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 18/09

Einbeziehung einer im Rahmen eines Vergleichs zugesagten erhöhten Kompensationsleistung in die Angemessenheitsprüfung in einem Spruchverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 26 W 3/17 [AktE]

DRsp Nr. 2019/17668

Einbeziehung einer im Rahmen eines Vergleichs zugesagten erhöhten Kompensationsleistung in die Angemessenheitsprüfung in einem Spruchverfahren

Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte Kompensationsleistung bildet (nur) dann den Gegenstand der Angemessenheitsprüfung in einem nachfolgenden Spruchverfahren, wenn sie mit Verbindlichkeit und damit mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre zugesagt wurde. Daran fehlt es, wenn ein Vergleich ausschließlich inter partes und zudem nicht mit der Zielsetzung der Erhöhung der Kompensation geschlossen wird. Die Veräußerungsgewinnbesteuerung kann auch bei Bewertungsfällen mit Bewertungsstichtag vor dem 1.01.2009 bei der Ableitung der zu kapitalisierenden Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn die Marktrisikoprämie entsprechend der Empfehlung des FAUB vom 29.11.2007 (niedriger) angesetzt wird.

Tenor