FG Hamburg - Urteil vom 04.06.2014
2 K 175/13
Normen:
EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2015, 391

Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung von Aktien in die Gewinnermittlung nach Tonnage

FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 2 K 175/13

DRsp Nr. 2014/12726

Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung von Aktien in die Gewinnermittlung nach Tonnage

Von der pauschalen Gewinnermittlung nach Tonnage (§ 5a EStG) sind auch Gewinne aus Aktienverkäufen mit abgegolten, wenn die Aktien als Surrogat für die Charterforderung erworben worden sind und von Anfang an die Absicht bestand, sie zeitnah zu veräußern.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 1; EStG § 5a Abs. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung von Aktien in die Gewinnermittlung nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), betreibt ein Containerschiff Schiff-1 (Chartername "XX"). Das Schiff hat eine Kapazität von 3.500 TEU und wurde von der Klägerin mit einem Zeitchartervertrag vom ... 2007 für einen Zeitraum von mindestens 66 Monaten und maximal 68 Monaten ausgerüstet an die A ... aus B (im Folgenden: A) verchartert. Es wurde eine Charterrate von ursprünglich ... USD pro Tag vereinbart.