Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der umbaute Raum zwischen einem Flachdach und einer darunter eingezogenen, nicht begehbaren Sichtschutzdecke bei der Ermittlung des Einheitswertes eines Gebäudes vollständig oder nur zu einem Drittel in die Berechnung des Gebäudewertes einzubeziehen ist.
Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des an dem in der X-Straße ... in Hamburg-1 belegenen Grundstück bestellten Erbbaurechts.
In 2016 errichtete die A GmbH auf diesem Grundstück ein Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelt es sich um einen Flachdachbau mit einem Erd- und einem Obergeschoss, das sich nur über eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckt. Im gesamten Gebäude sind unterhalb des Flachdaches bzw. der Erdgeschossdecke zum Zwecke des Sichtschutzes abgehängte Decken eingezogen. Auf die Querschnittsbauzeichnungen wird verwiesen, Anlage K 10.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|