FG Hamburg - Urteil vom 03.07.2018
3 K 236/17
Normen:
BewG § 83 S. 1; BewG § 85; BewG § 89;
Fundstellen:
EFG 2018, 1613

Einbeziehung eines umbauten Raums in die Berechnung des Gebäudewertes bei der Ermittlung des Einheitswertes

FG Hamburg, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 3 K 236/17

DRsp Nr. 2018/14562

Einbeziehung eines umbauten Raums in die Berechnung des Gebäudewertes bei der Ermittlung des Einheitswertes

Normenkette:

BewG § 83 S. 1; BewG § 85; BewG § 89;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der umbaute Raum zwischen einem Flachdach und einer darunter eingezogenen, nicht begehbaren Sichtschutzdecke bei der Ermittlung des Einheitswertes eines Gebäudes vollständig oder nur zu einem Drittel in die Berechnung des Gebäudewertes einzubeziehen ist.

Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des an dem in der X-Straße ... in Hamburg-1 belegenen Grundstück bestellten Erbbaurechts.

In 2016 errichtete die A GmbH auf diesem Grundstück ein Ladengebäude zum Betrieb eines Supermarktes. Dabei handelt es sich um einen Flachdachbau mit einem Erd- und einem Obergeschoss, das sich nur über eine Teilfläche des Erdgeschosses erstreckt. Im gesamten Gebäude sind unterhalb des Flachdaches bzw. der Erdgeschossdecke zum Zwecke des Sichtschutzes abgehängte Decken eingezogen. Auf die Querschnittsbauzeichnungen wird verwiesen, Anlage K 10.