BFH - Beschluss vom 21.09.2011
VII R 25/10
Normen:
UStG § 11 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2102/06

Einbeziehung eines von einem Auktionshaus berechneten Aufgelds in den Zollwert des ersteigerten Objekts

BFH, Beschluss vom 21.09.2011 - Aktenzeichen VII R 25/10

DRsp Nr. 2011/17787

Einbeziehung eines von einem Auktionshaus berechneten Aufgelds in den Zollwert des ersteigerten Objekts

Ein von einem Auktionshaus dem Ersteigerer neben dem Kaufpreis in Rechnung gestelltes Aufgeld ist keine Einkaufsprovision, wenn es jedem Ersteigerer unabhängig von einer ihm gegenüber erbrachten Leistung des Auktionshauses berechnet wird.

Normenkette:

UStG § 11 Abs. 1; ZK Art. 29 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ersteigerte als sog. Fernbieter ein Bild bei einem Schweizer Auktionshaus. Neben dem Zuschlagspreis in Höhe von 1.300 CHF hatte er ein vom Auktionshaus berechnetes Aufgeld von 260 CHF zuzüglich 7,6 % Schweizer Umsatzsteuer, insgesamt also 1.579,75 CHF zu zahlen. Dieser Rechnungspreis wurde bei der Einfuhrabfertigung des in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Bildes der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zugrunde gelegt. Den Antrag des Klägers, bei der Abgabenfestsetzung lediglich den Zuschlagspreis ohne Aufgeld des Auktionshauses zu berücksichtigen, sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) als Antrag auf teilweise Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer an, den das HZA ablehnte.