BFH - Urteil vom 25.06.2009
IX R 24/07
Normen:
FördG § 1; FördG § 3; FördG § 4; EStG § 7a Abs. 9; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 11074/04

Einbeziehung geltend gemachter Sonderabschreibungen in eine befristete Totalüberschussprognose bei vollständiger Abschreibung nachträglicher Herstellungskosten für die Dauer einer Vermietungstätigkeit; Anschaffungsnahe Aufwendungen als Sonderabschreibungen im Hinblick auf den Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX R 24/07

DRsp Nr. 2009/21849

Einbeziehung geltend gemachter Sonderabschreibungen in eine befristete Totalüberschussprognose bei vollständiger Abschreibung nachträglicher Herstellungskosten für die Dauer einer Vermietungstätigkeit; "Anschaffungsnahe Aufwendungen" als Sonderabschreibungen im Hinblick auf den Regelungszweck des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind nicht in eine befristete Totalüberschussprognose (hier: zehn Jahre) einzubeziehen, wenn die nachträglichen Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit gemäß § 4 Abs. 3 FördG vollständig abgeschrieben werden (Anschluss an und Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695 ).

Normenkette:

FördG § 1; FördG § 3; FördG § 4; EStG § 7a Abs. 9; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb des Rathauses der Stadt X, dessen Sanierung und anschließende Vermietung an die Stadt war.