FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.10.2002
2 K 1643/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 13 ; EStG § 52 Abs. 15 ;

Einbeziehung stiller Reserven bei Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auch bei Möglichkeit künftiger steuerfreier Entnahme

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 1643/99

DRsp Nr. 2003/9388

Einbeziehung stiller Reserven bei Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auch bei Möglichkeit künftiger steuerfreier Entnahme

In die Berechnung eines Totalgewinnes zu einem Zeitpunkt vor dem 31.12.1998 sind auch die stillen Reserven derjenigen Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die nach § 52 Abs. 15 EStG im Falle einer Entnahme oder zum 31.12.1998 als steuerfrei entnommen behandelt werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 13 ; EStG § 52 Abs. 15 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger einen Weinbaubetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten.

Die Kläger sind verheiratet und werden gem. §§ 26, 26 b EStG zusammenveranlagt. Sie beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Lehrer und die Klägerin als Arzthelferin. Mitte der 70er Jahre übernahmen sie einen Weinbaubetrieb vom Vater des Klägers, den sie seitdem als Mitunternehmer nebenberuflich unterhalten. Die Kläger sind Mitglieder einer Genossenschaft, an die sie ihre Ernte liefern. Erst ab Anfang der neunziger Jahre vermarkten sie in Höhe von 10 v.H. ihre Traubenernte selbst als Flaschen- und Fasswein. Die Größe der angebauten Fläche entwickelte sich wie folgt: 1977 und 1978 35 ar, 1979 61 ar, 1980 und 1981 88 ar, 1982 1,32 ha, 1983 1,89 ha, 1984 und 1985 1,92 ha, 1986 bis 1994 2,19 ha, 1995 2,15 ha.