Streitig ist, ob die Kläger einen Weinbaubetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht unterhalten.
Die Kläger sind verheiratet und werden gem. §§ 26, 26 b EStG zusammenveranlagt. Sie beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Lehrer und die Klägerin als Arzthelferin. Mitte der 70er Jahre übernahmen sie einen Weinbaubetrieb vom Vater des Klägers, den sie seitdem als Mitunternehmer nebenberuflich unterhalten. Die Kläger sind Mitglieder einer Genossenschaft, an die sie ihre Ernte liefern. Erst ab Anfang der neunziger Jahre vermarkten sie in Höhe von 10 v.H. ihre Traubenernte selbst als Flaschen- und Fasswein. Die Größe der angebauten Fläche entwickelte sich wie folgt: 1977 und 1978 35 ar, 1979 61 ar, 1980 und 1981 88 ar, 1982 1,32 ha, 1983 1,89 ha, 1984 und 1985 1,92 ha, 1986 bis 1994 2,19 ha, 1995 2,15 ha.
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