FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.01.2014
3 K 528/11
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 96;

Einbeziehung von Entschädigungszahlungen an den Veräußerer im Rahmen der Errichtung einer Windkraftanlage in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 528/11

DRsp Nr. 2014/7162

Einbeziehung von Entschädigungszahlungen an den Veräußerer im Rahmen der Errichtung einer Windkraftanlage in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

1. Das Entgelt für mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte gehört grundsätzlich zur Gegenleistung, da diese Rechte nach § 96 BGB als Bestandteile des Grundstücks gelten. 2. Aus der Gegenleistung scheiden solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. 3. Eine Entschädigung, die nach dem Kaufvertrag gezahlt wird „für das Recht zur Errichtung von einer Windkraftanlage incl. des Entschädigungswertes für An- und Durchschneidung und ggf. notwendiger Baulasten und Dienstbarkeiten” geht nur insoweit in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage ein, als sie (als Standortentschädigung) unmittelbar die gekaufte Teilfläche betrifft, nicht hingegen auch, soweit sie (als Flächenentschädigung) andere Grundstücke des Veräußerers betrifft.

Abweichend von dem Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2011 wird die Grunderwerbsteuer auf 3.687,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.