BFH - Urteil vom 22.06.2011
I R 59/10
Normen:
AO § 64; AO § 67 Abs. 1; AO § 67 Abs. 2; GewStG 2002 § 3 Nr. 20 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 807/08

Einbeziehung von Erträgen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i.S.d. § 64 AO in die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG 2002

BFH, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen I R 59/10

DRsp Nr. 2011/18588

Einbeziehung von Erträgen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i.S.d. § 64 AO in die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG 2002

Normenkette:

AO § 64; AO § 67 Abs. 1; AO § 67 Abs. 2; GewStG 2002 § 3 Nr. 20 Buchst. b;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine gemeinnützige GmbH. Sie betreibt ein Krankenhaus, das die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs i.S. des § 67 der Abgabenordnung (AO) erfüllt. Hinsichtlich der Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 AO) setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 2005 auf 20 € fest.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) umfasse auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Krankenhäusern. Das Thüringer Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2010 4 K 807/08, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 2022, ab.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision macht die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beantragt,