BFH - Beschluss vom 26.01.2017
I R 66/15
Normen:
EStG § 2a Abs. 2 S. 1; EStG § 32b Abs. 2 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1807/13

Einbeziehung von in den Niederlanden erzielten Einkünften als selbstständiger Belastingadviseur bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts

BFH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen I R 66/15

DRsp Nr. 2017/5223

Einbeziehung von in den Niederlanden erzielten Einkünften als selbstständiger Belastingadviseur bei der Ermittlung des Progressionsvorbehalts

1. Nach Abkommensrecht steuerfreie positive und negative Einkünfte aus gewerblichen EU-Betriebsstätten, die den Aktivitätsanforderungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG genügen, unterliegen dem Progressionsvorbehalt. 2. Der in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG enthaltene Verweis auf § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG bezieht sich nur auf die dort enthaltenen Aktivitätsanforderungen.

Es begegnet keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, dass positive und negative Einkünfte aus gewerblichen Betriebsstätten in der Europäischen Union, die den Aktivitätsanforderungen des § 2A Abs. 2 Satz 1 EStG genügen, dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 1. Juli 2015 1 K 1807/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 2 S. 1; EStG § 32b Abs. 2 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung niederländischer Einkünfte in den sog. Progressionsvorbehalt.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland).