FG Köln - Urteil vom 27.06.2001
1 K 7111/00
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 36 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1288

Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendlerbesteuerung)

FG Köln, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 7111/00

DRsp Nr. 2001/11083

Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendlerbesteuerung)

1) In den Fällen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (Grenzpendlerbesteuerung) unterliegen Dividendeneinnahmen von inländischen Kapitalgesellschaften und anrechenbare Körperschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht der deutschen Einkommensteuer, wenn diese Einkünfte nach einem DBA in Deutschland nur beschränkt besteuert werden dürfen. 2) § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG regelt den Umfang der Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG insgesamt und bezieht sich nicht nur auf die Berechnung der Einkommensgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 36 Abs. 2 ; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute und haben ihren Wohnsitz in Belgien. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer der X (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (im Streitjahr 90.825 DM). Zugleich ist der Kläger der Alleingesellschafter der GmbH.