FG Hamburg - Urteil vom 22.11.2018
3 K 282/17
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Einbeziehung von Kosten für die Bebauung eines erworbenen Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 3 K 282/17

DRsp Nr. 2023/363

Einbeziehung von Kosten für die Bebauung eines erworbenen Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag, der die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigt, liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages geschlossen wurde. Er wird aber ebenso indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat.