BFH - Urteil vom 09.07.2009
II R 7/08
Normen:
BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 510/05

Einbeziehung von Maschinen und sonstigen zu einer Betriebsanlage gehörenden Vorrichtungen aller Art in das Grundvermögen; Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen durch den Gebäudebegriff

BFH, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen II R 7/08

DRsp Nr. 2009/20986

Einbeziehung von Maschinen und sonstigen zu einer Betriebsanlage gehörenden Vorrichtungen aller Art in das Grundvermögen; Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen durch den Gebäudebegriff

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt den Handel mit Automobilen einer bestimmten Marke. Sie erweiterte in den Jahren 1999 und 2000 ihre Ausstellungsfläche, indem sie an eine Ausstellungshalle einen Glasturm für Neuwagen (PKW) anbaute. Dabei handelt es sich um eine rund 36 m hohe Stahlkonstruktion mit vorgehängten Glasfassaden. Die Stahlkonstruktion besteht aus zwei Regalen, zwischen denen sich der Aufzug für die Fahrzeuge befindet, die in 13 Etagen abgestellt werden können, und zwar vier Fahrzeuge auf jeder Etage. Die Regale weisen auf den einzelnen Etagen keine festen Böden auf. Die Fahrzeuge werden vielmehr durch den Aufzug auf Paletten in die jeweilige Etage gehoben und mit dieser Palette in den Stahlregalrahmen geschoben, wobei jeweils zwei Paletten mit ihren Fahrzeugen nebeneinander platziert werden können.