FG Düsseldorf - Beschluss vom 01.04.2015
4 K 2163/13 Z
Normen:
ZK Art. 29; ZK Art. 31; ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. c; ZK Art. 32 Abs. 5 Buchst. b; ZK Art. 201 Abs. 2; ZK Art. 214 Abs. 1; ZK Art. 220 Abs. 1; ZK Art. 236; ZKDVO Art. 143 Abs. 1; ZKDVO Art. 145 Abs. 2; ZKDVO Art. 145 Abs. 3; ZKDVO Art. 157 Abs. 1; ZKDVO Art. 157 Abs. 2; ZKDVO Art. 158 Abs. 3; ZKDVO Art. 159; ZKDVO Art. 160; ZKDVO Art. 161 2. Unterabs.; ZKDVO Anh. 23;

Einbeziehung von noch nicht entstandenen Lizenzgebühren für Warenzeichen in den Zollwert - Bezug der Lizenzgebühren auf die eingeführten Waren - Zahlung der Lizenzgebühren als Bedingung des Kaufgeschäfts

FG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 4 K 2163/13 Z

DRsp Nr. 2015/7548

Einbeziehung von noch nicht entstandenen Lizenzgebühren für Warenzeichen in den Zollwert – Bezug der Lizenzgebühren auf die eingeführten Waren – Zahlung der Lizenzgebühren als Bedingung des Kaufgeschäfts

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 des AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Können Lizenzgebühren im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in den Zollwert einbezogen werden, obwohl weder bei Vertragsschluss noch in dem für die Zollschuldentstehung maßgebenden Zeitpunkt, der sich im Streitfall aus Art. 201 Abs. 2, 214 Abs. 1 ZK ergibt, die Entstehung der Lizenzgebühren feststeht? 2. Sollte die 1. Frage zu bejahen sein: Können sich Lizenzgebühren für Warenzeichen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. c ZK auf die eingeführten Waren beziehen, obwohl sie auch für Dienstleistungen und die Nutzung des Kerns des Namens des gemeinsamen Konzerns gezahlt werden?