FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.06.2001
5 K 1442/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1326

Einbeziehung von Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Berücksichtigung von Zuschüssen; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.06.2001 - Aktenzeichen 5 K 1442/98

DRsp Nr. 2003/10388

Einbeziehung von Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer; Berücksichtigung von Zuschüssen; Grunderwerbsteuer

1. Vereinbaren Käufer und Verkäufer neben der Übereignung eines Grundstücks in einem einheitlichen Vertragswerk auch dessen Sanierung, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in saniertem Zustand. Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sind daher neben dem Kaufpreis auch die angefallenen Sanierungskosten. 2. Ein von der öffentlichen Hand gewährter Zuschuss zu den Sanierungskosten ist nicht in Abzug zu bringen, denn die tatsächlichen Sanierungskosten mussten unabhängig von der Bezuschussung aufgewandt werden. Der Zuschuss mindert nicht die Gegenleistung für den einheitlichen Vertragsgegenstand "saniertes Hausgrundstück". 3. Mitinitiative des Käufers auf der Veräußererseite lockert nicht seine Bindung an den vom Veräußerer vorbereiteten Geschehensablauf. Unerheblich ist daher, ob der Käufer aufgrund seiner Beteiligung an der veräußernden GmbH maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Veräußerin hatte.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob und in welcher Höhe Sanierungskosten für das Hausgrundstück in - in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.