FG München - Urteil vom 26.07.2005
6 K 85/03
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 179 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 691
EFG 2006, 11

Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das Feststellungsverfahren; Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

FG München, Urteil vom 26.07.2005 - Aktenzeichen 6 K 85/03

DRsp Nr. 2005/17847

Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das Feststellungsverfahren; Einbeziehung von Sonderausgaben (Versorgungsleistungen) in das Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

1. Wurde mehreren Angehörigen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Grundvermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen und erzielt die aus den Angehörigen bestehende Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, so ist in die einheitliche und gesonderte Feststellung für die Grundstücksgemeinschaft auch die Höhe der als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen einzubeziehen. Dass nicht die Grundstücksgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft), deren Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen sind, als solche bezüglich der Versorgungsleistungen zahlungspflichtig ist, sondern die Gemeinschafter, ändert daran nichts. 2. Wurden die Sonderausgaben bislang nicht im Feststellungsbescheid berücksichtigt, hat das FA dies in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a § 179 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe Sonderausgaben, die mit einer vorweggenommenen Erbfolge zusammenhängen, gesondert und einheitlich festzustellen sind (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung - AO -).