FG Köln - Urteil vom 25.08.2003
6 K 8392/99
Normen:
DBA Portugal 1980 Art. 15 Abs. 1 ; DBA Portugal 1980 Art. 15 Abs. 1 S 2 ; DBA Portugal 1980 Art. 15 Abs. 2 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 S 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 214
EFG 2003, 1705

Einbeziehung von Urlaub in die 183 Tage-Regelung

FG Köln, Urteil vom 25.08.2003 - Aktenzeichen 6 K 8392/99

DRsp Nr. 2003/12402

Einbeziehung von Urlaub in die 183 Tage-Regelung

Bei der Ermittlung der Aufenthaltsdauer i.S.d. Art. 15 Abs. 2 DBA-Portugal 1980 sind die Tage einzubeziehen, an denen sich der Arbeitnehmer "zur Arbeitsleistung" im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Eine Anrechnung des Urlaubsaufenthalts kann nur in Betracht kommen, wenn die Urlaubstage "unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden.

Normenkette:

DBA Portugal 1980 Art. 15 Abs. 1 ; DBA Portugal 1980 Art. 15 Abs. 1 S 2 ; DBA Portugal 1980 Art. 15 Abs. 2 ; EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 1 Abs. 1 S 1 ; EStG § 2 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger, wohnhaft in M, werden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1995 erklärten sie u.a. nichtselbständige Einkünfte des Klägers, die er als Werkzeugmacher bei den G-Werken in L erzielte.

Im Streitjahr wurde der Kläger vom 2.01.1995 bis 20.07.1995 als sogenannter Traveller bei der Firma B S.A. in U/Portugal für einen "temporären Arbeitseinsatz" abgestellt. Vom 24.07. bis 25.08. verbrachte er seinen Jahresurlaub in Portugal. Danach arbeitete er wieder in Deutschland (L).