FG Köln - Urteil vom 25.09.2008
10 K 1722/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 188

Einbeziehung von vermögenswirksamen Leistungen

FG Köln, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 10 K 1722/08

DRsp Nr. 2009/1456

Einbeziehung von vermögenswirksamen Leistungen

1. Die Einnahmen eines Kindes umfassen auch den Anteil des Arbeitgebers zu den vermögenswirksamen Leistungen. 2. Die Ausgestaltung des Jahresgrenzbetrages als Freigrenze ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2007 wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags zu versagen war.

Die im März 1982 geborene Tochter L des Klägers befand sich während des ganzen Jahres 2007 in Ausbildung zur Krankenpflegerin/Krankenschwester. Aus einer im Dezember 2006 eingegangenen Ausbildungsbescheinigung ergab sich keine Überschreitung des Jahresgrenzbetrags (Prognoseentscheidung vom 14. Dezember 2006, Kindergeld-Akte, Bl. 93).