FG Niedersachsen - Urteil vom 06.04.2006
11 K 449/03
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1441
EFG 2006, 1239

Einbringung; Personengesellschaft; Mitunternehmeranteil; Tauschähnlicher Vorgang - Tauschähnlicher Vorgang bei Einbringung eines Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 11 K 449/03

DRsp Nr. 2006/23077

Einbringung; Personengesellschaft; Mitunternehmeranteil; Tauschähnlicher Vorgang - Tauschähnlicher Vorgang bei Einbringung eines Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei deren Gründung ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens in die Personengesellschaft gegen die Gewährung eines Mitunternehmeranteils ein, handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 5) EStG a.F. entfällt. 2. Nämliche Grundsätze gelten auch dann, wenn die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt erfolgt. 3. Haben die Gesellschafter als Gegenleistung für ihre Einlage (hier: Grundstück) nur zum Teil tatsächlich Gesellschaftsrechte erhalten, liegt nur zum Teil ein tauschähnlicher Vorgang vor. 4. Soweit ein tauschähnlicher Vorgang zu verneinen ist, haben die Gesellschafter mit den Grundstücksübertragungen eine Einlage ohne Gegenleistung erbracht, sodass die AfA nach den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude zu bemessen ist.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung (AfA).