BFH - Urteil vom 20.04.2004
IX R 39/01
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1489
BFH/NV 2004, 1138
BFHE 206, 105
BStBl 2004, 1072
DB 2004, 1541
DStRE 2004, 819
NJW 2004, 2919
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4426/99

Einbringung privater Beziehungen bei geschäftlicher Transaktion

BFH, Urteil vom 20.04.2004 - Aktenzeichen IX R 39/01

DRsp Nr. 2004/10884

Einbringung privater Beziehungen bei geschäftlicher Transaktion

»1. Bekundet jemand einem anderen gegenüber seine Bereitschaft, mit seinen persönlichen Beziehungen bei einer geschäftlichen Transaktion behilflich zu sein und erhält er dafür eine Provision, so ist dieses Verhalten nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. 2. Auf eine Ermittlungspflichtverletzung des FA kann sich gegenüber einer Änderung des Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht berufen, wer den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt und bei dem FA daher einen Irrtum über einen tatsächlichen Geschehensablauf hervorruft.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog im Streitjahr (1992) als Geschäftsführerin einer GmbH u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Juli des Streitjahres stellte sie der X Lebensversicherungs-AG (im Folgenden: X) für ihre "Bemühungen im Zusammenhang Projekt ... vereinbarungsgemäß" 5 Mio. DM in Rechnung und erhielt diesen Betrag.