FG Münster - Beschluss vom 12.06.2007
8 V 882/07 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1768

Einbringung von AG-Anteilen in eine GmbH im Jahr 2000 durch einen in 1998 noch zu 24,41% Beteiligten keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung

FG Münster, Beschluss vom 12.06.2007 - Aktenzeichen 8 V 882/07 E

DRsp Nr. 2007/15019

Einbringung von AG-Anteilen in eine GmbH im Jahr 2000 durch einen in 1998 noch zu 24,41% Beteiligten keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die ab dem Jahr 1999 abgesenkte Wesentlichkeitsgrenze von 10% bei der Prüfung der Frage, ob eine wesentliche Beteiligung in einem der letzten fünf Jahre vorliegt, auch für Zeiträume vor 1999 angewandt werden darf. Vielmehr ist für Veräußerungen im Jahr 1999 und 2000 die bis zu diesem Zeitpunkt festgelegte Grenze von 25% zugrunde zu legen (entgegen BFH v. 1.3.2005 - VIII R 25/02, BStBl. II 2005, 436, Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 748/05 und BFH v. 1.3.2005 - VIII R 92/03, BStBl. II 2005, 398, Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 753/05 sowie BFH v. 10.8.2005 - VIII R 22/05, BFH/NV 2005, 2188, Verfassungsbeschwerde eingelegt: 2 BvR 1738/05).

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, 4 ;

Tatbestand: