FG Düsseldorf - Urteil vom 16.02.2011
15 K 1414/10 E
Normen:
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1; UmwStG 1995 § 21 Abs. 1 Satz 1; EStG § 16;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 1229

Einbringungsgeborene Anteile - Erwerb durch Sacheinlage - Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 15 K 1414/10 E

DRsp Nr. 2011/15126

Einbringungsgeborene Anteile - Erwerb durch Sacheinlage - Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen

Eine zum Erwerb einbringungsgeborener Anteile führende Sacheinlage i. S. d. § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 erfordert den Übergang aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebsvermögens und Sonderbetriebsvermögens des Betriebes auf die Kapitalgesellschaft. Rechte am Namen und am Warenzeichen, die nur mit Gestattung oder zumindest Billigung bzw. Duldung des Mitunternehmers genutzt werden durften und als selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen nicht bilanzierungsfähig sind, sind wesentliche Betriebsgrundlagen des eingebrachten Betriebs einer KG, wenn sie nach der maßgeblichen funktionalen Betrachtungsweise ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung hatten. Das Fehlen einer Entgeltvereinbarung für die Nutzung der Rechte ist unerheblich.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2004 wird dahin geändert, dass der Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG von 25.997.415 DM außer Ansatz bleibt.

Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1; UmwStG 1995 § 21 Abs. 1 Satz 1; EStG § 16;

Gründe