Der Einkommensteuerbescheid 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Oktober 2004 wird dahin geändert, dass der Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG von 25.997.415 DM außer Ansatz bleibt.
Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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