FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.1997
6 K 41/94

Einbringungsgewinn beim Freiberufler

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 6 K 41/94

DRsp Nr. 2001/2660

Einbringungsgewinn beim Freiberufler

Für den Gewinn eines Freiberuflers aus der Einbringung seines Betriebs/seiner Praxis in eine Freiberufler-GbR kommt der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht, wenn er nicht aufgrund einer Einbringungs- und Eröffnungsbilanz ermittelt wurde. Dies gilt selbst dann, wenn der Einbringende und die aufnehmende GbR ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Tatbestand:

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er und Rechtsanwalt ... gründeten 1989 durch Sozietätsvertrag (ohne Datum) eine Anwaltssozietät. Lt. Sozietätsvertrag brachte der Kläger seine Kanzlei ... in diese Sozietät ein. Die Sozietät sollte nur vom 1.4.1989 bis 30.9.1989 bestehen. Durch mündliche Vereinbarung wurde sie auf unbestimmte Zeit verlängert. Nach dem Sozietätsvertrag erhielt der Kläger für die Einbringung seiner Kanzlei eine Beteiligung von 1 v.H.; Rechtsanwalt ... war zu 99 % anteilsberechtigt. Rechtsanwalt ... verpflichtete sich, dafür eine Einlage von ... DM zzgl. 14 % Umsatzsteuer (USt) zu erbringen, und zwar in zwei Raten von ... DM bei Vertragsabschluß und ... DM zum 1.6.1989 - jeweils zzgl. 14 v.H. USt -.

Diese Beträge wurden lt. Feststellung einer USt-Fachprüfung bei der Sozietät von dieser an den Kläger in folgenden Teilbeträgen für den Verkauf der Kanzlei überwiesen:

20.04.1989 ... DM