OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.03.2017
4 LB 6/15
Normen:
StAG § 8 Abs. 1 Nr. 4; StAG § 8 Abs. 2; StAG § 9 Abs. 1; StAG § 10 Abs. 1 Nr. 3 1. Fall; BGB § 276 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 72/11

Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit; Vertretenmüssen des Einbürgerungsbewerbers hinsichtlich des Leistungsbezugs

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 4 LB 6/15

DRsp Nr. 2017/17519

Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit; Vertretenmüssen des Einbürgerungsbewerbers hinsichtlich des Leistungsbezugs

1. Der gesetzliche Tatbestand nach § 10 StAG stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird. Demnach ist eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu sichern. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Wenn jemand langfristig in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieses auch in Zukunft weiter bestehen wird.