I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bei der X AG (AG) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Am 2. März des Streitjahres (2004) schlossen die AG und die Klägerin einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages und änderten darin die Wochenarbeitszeit ab dem 24. Februar 2004 um 19,25 Stunden unbefristet auf 19,25 Wochenstunden. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom gleichen Tag vereinbarten sie, dass die Klägerin für die Reduzierung der Wochenarbeitszeit eine Teilabfindung von 17.459,24 EUR erhalten sollte. Die AG zahlte die Abfindung im Streitjahr in einer Summe.
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