BFH - Urteil vom 25.08.2009
IX R 3/09
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1839/05

Eine Abfindung für die unbefristete Reduzierung der Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers als begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S.d. Einkommenssteuergesetzes

BFH, Urteil vom 25.08.2009 - Aktenzeichen IX R 3/09

DRsp Nr. 2009/25427

Eine Abfindung für die unbefristete Reduzierung der Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers als begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S.d. Einkommenssteuergesetzes

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegen (Klarstellung der Rechtsprechung).

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war bei der X AG (AG) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Am 2. März des Streitjahres (2004) schlossen die AG und die Klägerin einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages und änderten darin die Wochenarbeitszeit ab dem 24. Februar 2004 um 19,25 Stunden unbefristet auf 19,25 Wochenstunden. In einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom gleichen Tag vereinbarten sie, dass die Klägerin für die Reduzierung der Wochenarbeitszeit eine Teilabfindung von 17.459,24 EUR erhalten sollte. Die AG zahlte die Abfindung im Streitjahr in einer Summe.