FG München - Beschluss vom 24.07.2009
13 K 1875/09
Normen:
FGO § 133a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 3;

Eine Anhörungsrüge ist gegen ein Urteil des FG nicht statthaft, weil gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel gegeben ist

FG München, Beschluss vom 24.07.2009 - Aktenzeichen 13 K 1875/09

DRsp Nr. 2009/24387

Eine Anhörungsrüge ist gegen ein Urteil des FG nicht statthaft, weil gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel gegeben ist

Wegen des behaupteten Verfahrensfehlers der Versagung des rechtlichen Gehörs besteht zumindest die Möglichkeit die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anzufechten. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtmittel i. S. d. § 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO. Die Kläger sind aber nicht berechtigt, statt einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge zu erheben

1. Die Anhörungsrüge wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 133a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 3;

Tatbestand:

I.

Der Senat hat durch das angefochtene Urteil vom 12. Mai 2009 - das den Klägern am 27. Mai 2009 zugestellt wurde - die Klage des Klägers und die Klage der Klägerin als unbegründet abgewiesen.