BFH - Urteil vom 18.05.2011
X R 26/09
Normen:
EStG 2002 § 7g Abs. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1171/06

Eine auf einem Datenträger gespeicherte Standardsoftware als ein immaterielles Wirtschaftsgut; Ansparabschreibung für Software

BFH, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen X R 26/09

DRsp Nr. 2011/15165

Eine auf einem Datenträger gespeicherte Standardsoftware als ein immaterielles Wirtschaftsgut; Ansparabschreibung für Software

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Normenkette:

EStG 2002 § 7g Abs. 1; EStG 2002 § 7g Abs. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) wendet sich gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), dass Systemsoftware ein materielles Wirtschaftsgut sei und damit die Voraussetzungen für eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Jahre 2002 geltenden Fassung vorlägen.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Systementwickler und Systeminstallateur gewerblich tätig. Das FA setzte zunächst erklärungsgemäß auf der Grundlage von Einkünften aus Gewerbebetrieb von 131.204 DM für das Streitjahr 2001 Einkommensteuer von 18.048,09 € fest. Für das Jahr 2002 erklärte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.045 €. Darin war eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 111.410,54 € enthalten, die hinsichtlich eines Teilbetrages von 69.794 € auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware entfiel.