BFH - Beschluss vom 23.09.2010
XI B 97/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 119/09

Eine dem Amtsermittlungsgrundsatz genügende Sachverhaltsermittlung trotz Unterlassens einer Erhebung von möglichen Beweismitteln durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen XI B 97/09

DRsp Nr. 2010/22352

Eine dem Amtsermittlungsgrundsatz genügende Sachverhaltsermittlung trotz Unterlassens einer Erhebung von möglichen Beweismitteln durch das Gericht

1. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass das Gericht den Beteiligten die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hat. Das FG war daher nicht verpflichtet anzudeuten, welche Bedeutung es dem Umstand ggf. beimessen werde, dass sich der Kläger an zentral wichtige und leicht zu merkende Gesichtspunkte bereits nach zwei Jahren nicht mehr erinnern konnte. 2. NV: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein im Ausland ansässiger Zeuge vom FG nicht zu laden, sondern vom Beteiligten, der die Vernehmung beantragt, zu stellen. Kommt der Beteiligte seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, darf das FG ohne Berücksichtigung dieses Beweismittels den ihm vorliegenden Sachverhalt nach freier Überzeugung würdigen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.