FG Münster - Urteil vom 19.02.2013
10 K 2176/10 E
Normen:
EStG § 11 Abs 1 Satz 3; EStG § 4 Abs 3;

Eine einmalig in voller Höhe gezahlte Entschädigung für Ersatzaufforstung kann auf 20 Jahre verteilt werden

FG Münster, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 10 K 2176/10 E

DRsp Nr. 2013/25029

Eine einmalig in voller Höhe gezahlte Entschädigung für Ersatzaufforstung kann auf 20 Jahre verteilt werden

Erhält ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, eine einmalige Entschädigungsleistung für Ersatzaufforstung des Landes auf seinem Grund und Boden, so kann diese gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG als Einnahme in Höhe von einem Zwanzigstel auf 20 Jahre verteilt werden.

Normenkette:

EStG § 11 Abs 1 Satz 3; EStG § 4 Abs 3;

Tatbestand

Streitig ist die zeitliche Zuordnung von Erlösen aus naturrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen bei den Einkünften der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in den Veranlagungszeiträumen 2005 und 2006.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2005 und 2006 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines überwiegend verpachteten Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.