Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung weiter, dass die im versammlungsrechtlichen Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 verfügte Beschränkung "Weiterhin sind Parolen und Sprechchöre verboten, die die Assoziation zu verbotenen Organisationen und Vereinigungen hervorrufen", rechtswidrig war.
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