FG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.1999
II 386/96
Fundstellen:
DB 1999, 1477
EFG 1999, 649

Eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 EStG n.F. muss sich auf mehrere Jahre erstrecken, sie muss aber 12 Monate nicht überschreiten.

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.1999 - Aktenzeichen II 386/96

DRsp Nr. 1999/8958

Eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 EStG n.F. muss sich auf mehrere Jahre erstrecken, sie muss aber 12 Monate nicht überschreiten.

1. Die Tarifbegünstigung für nachgezahlte Vergütungen nach § 34 Abs. 3 EStG setzt - entgegen Abschn. 102 LStR 1993 - nicht voraus, daß die Vergütung für Tätigkeiten gezahlt wird, die einen Zeitraum von 12 Monaten überschreiten. 2. Begünstigt werden soll nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr die Zusammenballung von Einkünften, die sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken. Das kann auch für Einkünfte gelten, die für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten gezahlt werden.

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob dem Kläger (Kl.) nachträglich gezahlte Bezüge teilweise gem. § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) tarifbegünstigt zu versteuern sind.