FG München - Urteil vom 14.07.2009
13 K 3781/08
Normen:
AO § 5; AO § 227; AO § 240; FGO § 102;

Eine sachliche Unbilligkeit für das weitere Entstehen von Säumniszuschlägen kann dann angenommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige vergeblich alles getan hatte, um die AdV zu erreichen

FG München, Urteil vom 14.07.2009 - Aktenzeichen 13 K 3781/08

DRsp Nr. 2010/4144

Eine sachliche Unbilligkeit für das weitere Entstehen von Säumniszuschlägen kann dann angenommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige vergeblich alles getan hatte, um die AdV zu erreichen

1. Eine sachliche Unbilligkeit für das weitere Entstehen von Säumniszuschlägen kann dann angenommen werden kann, wenn entweder die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig seitens des FA abgelehnt worden wäre oder wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem FA vergeblich alles getan hätte, um die AdV zu erreichen. 2. Sind Säumniszuschläge für einen Zeitraum entstanden, während dessen eine Stundung der Steuer möglich oder geboten gewesen wäre, kann für die Erhebung der Säumniszuschläge als Druckmittel die Rechtfertigung entfallen sein, so dass insoweit ein Teil-Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt. 3. Sind Säumniszuschläge für einen Zeitraum angefallen, in dem eine AdV möglich oder geboten gewesen wäre, ist ein Teil-Erlass der Säumniszuschläge unter dem Gesichtspunkt ermessensgerecht, dass Aussetzungszinsen bei Erfolg des Rechtsmittels nicht anfallen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 5; AO § 227; AO § 240; FGO § 102;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Säumniszuschläge zu erstatten sind.

I.