FG Köln - Urteil vom 13.03.2008
10 K 2174/07
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3a ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1043

Einen Ausbildungsplatz suchend im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG bei lediglich einer Meldung an Amtsstelle bei der Agentur für Arbeit für die Rentenversicherung

FG Köln, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 10 K 2174/07

DRsp Nr. 2008/11603

"Einen Ausbildungsplatz suchend" im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG bei lediglich einer Meldung an Amtsstelle bei der Agentur für Arbeit für die Rentenversicherung

1. Ergeht eine Aufforderung der Agentur für Arbeit an ein Kind, dem Rentenversicherer einen bestimmten Zeitraum mit dem Meldegrund " Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI)" zu melden, so wird damit auch für die Gewährung von Kindergeld vermutet, dass das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Diese kann die Kindergeldkasse widerlegen. 2. Da Familienkasse und Berufsberatung dem Kind bzw. dem Kindergeldberechtigten einheitlich als "Agentur für Arbeit" gegenübertreten, ist es nicht gerechtfertigt, dem Kindergeldberechtigten das Nachweisrisiko für unterschiedliche Arbeitsweisen der Behörden-Abteilungen der Agentur für Arbeit aufzuerlegen. Wenn die Berufsberatung der Agentur für Arbeit entsprechende Vorgänge gelöscht hat, geht dies nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3a ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tochter der Klägerin in den Monaten Mai 2005 bis August 2006 ausbildungsplatzsuchend war und der Klägerin deshalb das Kindergeld für diesen Zeitraum zusteht.