Die für die Übertragung des elterlichen Einfamilienhauses zu entrichtenden Rentenzahlungen berechtigen auch dann mangels Vorbehalts von Erträgen nicht zum Sonderausgabenabzug als dauernde Last, wenn den Eltern die unentgeltliche Weiternutzung des Hauses ohne gesicherte Rechtsposition gestattet wird. Auf das Wertverhältnis zwischen übertragenem Vermögen und Versorgungsleistungen kommt es insoweit nicht an (gegen Urteil des BFH vom 23.01.1992 XI R 6/87, BStBl II 1992, 526,527).