FG München - Urteil vom 21.02.2001
K 4865/98
Normen:
BewG § 76 Abs. 3 ; II. BerechnungsVO § 44 Abs. 3 ;

Einfamilienhausbewertung nach dem Sachwertverfahren

FG München, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen K 4865/98

DRsp Nr. 2002/1101

Einfamilienhausbewertung nach dem Sachwertverfahren

Bei Berechnung der Wohnfläche sind der Hauptwohnung auch die darin belegenen Arbeitszimmer bzw. Praxisräume zuzurechnen.

Normenkette:

BewG § 76 Abs. 3 ; II. BerechnungsVO § 44 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob ein Einfamilienhaus im Sachwertverfahren oder aber im Ertragswertverfahren zu bewerten ist.

Die Kläger (Kl) errichteten im Jahr 1995 und 1996 auf dem Grundstück in ein Einfamilienhaus. Aus der eingereichten Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (Bl. 47, 48 FA-Akte) ergab sich (nach Abzug von 3 v. H. für Putz und 10 v. H. nach § 44 Abs. 3 II. ) eine Wohnfläche von 236,92 m2, von der das Finanzamt 14,80 m2 für einen Raum im Kellergeschoss außer Acht ließ, so dass die maßgebende Wohnfläche 222 m2 betrug. Das Finanzamt forderte daraufhin die Kläger zur Abgabe einer Erklärung für das Sachwertverfahren auf und errechnete daraus einen Kubikmeterpreis von 152,- DM. Der umbaute Raum betrug 1.577 Kubikmeter. Mit Einheitswertbescheid vom 07.10.1998 stellte das FA den Einheitswert auf den 01.01.1997 mit 190.700,- DM fest. Dem Einspruch (Schreiben vom 04.08.1998, Bl. 76 FA-Akte) vertraten die Kläger die Auffassung, dass die beiden im Erdgeschoss liegenden Arbeitszimmer nicht den zu Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen seien und damit die Grenze zum Sachwertverfahren weit unterschritten sei.