FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2007
4 K 1247/04
Normen:
AO § 163 Abs. 1; ErbStG § 10 Abs. 1;

Einfluss des inzwischen gefallenen Wechselkurses auf die Höhe der Erbschaftssteuer auf das im Ausland befindliche Vermögen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 4 K 1247/04

DRsp Nr. 2021/7456

Einfluss des inzwischen gefallenen Wechselkurses auf die Höhe der Erbschaftssteuer auf das im Ausland befindliche Vermögen

Fällt der Wechselkurs des im Ausland befindlichen Geldvermögens zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftssteuer bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung, so rechtfertigt das in der Rege selbst dann keinen Erlass der Erbschaftssteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO, wenn der Erbe den Vermögensfall wegen fehlender Verfügungsmöglichkeit nicht abwenden konnte, da der Gesetzgeber diesen Umstand mit der Einführung des Stichtagsprinzips bewusst in Kauf genommen hat.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 163 Abs. 1; ErbStG § 10 Abs. 1;

Tatbestand

Strittig ist, ob die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen in Abweichung zum geltenden Stichtagsprinzip deshalb niedriger festzusetzen ist, weil der Wechselkurs des im Ausland befindlichen Geldvermögens zwischen dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Zeitpunkt der Auszahlung gefallen ist.