Der Kläger war zusammen mit dem Beigeladenen (Bg.) B Eigentümer des Grundstücks X-Straße in Hamburg. Streitig ist, ob der Kläger den seinen Eigentumsanteilen entsprechenden Anteil an dem für Instandsetzungsmaßnahmen vorgesehenen Guthaben nach dessen Verwendung als Werbungskosten geltend machen kann.
Mit notariellem Vertrag vom 12. März 1993 bot der Bg. dem Kläger an, seine Miteigentumsanteile an dem Grundstück zu einem Preis von 5.475.000 DM zu kaufen. Das Angebot war bis zum 30. Juni 1995 befristet. In derselben notariellen Urkunde trafen die beiden Miteigentümer mit sofortiger Wirkung folgende Vereinbarung:
...§ 3
... a.) Die Nutzungen des Grundstücks werden in der Weise geteilt, dass Herrn A ein Garantiebetrag in Höhe von DM 15.000 pro Monat als Mietanteil aus den Mieteinnahmen, beginnend ab April 1993 und fällig jeweils spätestens bis zum 10. eines jeden Monats zusteht.
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