I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) fertigte auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am ... Mai 1993 lebende Zuchttiere, Hausrinder, reinrassig, weiblich (KN-Code: 0102 10 10) aus der Slowakei zum zollrechtlich freien Verkehr (Freigutverwendung) ab. Da die Klägerin nach Meinung des HZA die für die Einreihung der Tiere als Zuchtrinder geforderten Nachweise nicht erbrachte, forderte es mit Steueränderungsbescheid für 33 Tiere Einfuhrabgaben (Zoll-EURO und Abschöpfung) nach. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg.
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