FG Hamburg - Urteil vom 24.04.2014
4 K 78/13
Normen:
ZK Art. 37; ZK Art. 58 Abs. 1; ZK Art. 58 Abs. 2; ZollVG § 1 Abs. 3; ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3; LFGB § 53; LFGB § 54; LFGB § 55;

Einfuhr von Lebensmitteln bei Vorliegen von Verboten und Beschränkungen

FG Hamburg, Urteil vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 4 K 78/13

DRsp Nr. 2014/11152

Einfuhr von Lebensmitteln bei Vorliegen von Verboten und Beschränkungen

1. Die Kontrolle, ob der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware gemäß Art. 58 Abs. 2 Zollkodex Verbote und Beschränkungen entgegenstehen, ist Gegenstand der zollamtlichen Überwachung gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex. 2. Die Zollbehörden sind keine Arzneimittel- oder Lebensmittelüberwachungsbehörden, sondern wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln bzw. Lebensmitteln lediglich mit, wobei ihnen die in § 74 Abs. 1 S. 2 AMG bzw. § 55 LFGB beschriebenen Befugnisse zustehen. Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich keine Befugnis, andere Entscheidungen als die Überwachungsbehörde zu treffen oder den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen. 3. Im Verfahren vor dem Finanzgericht ist nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung der Einfuhr von Lebensmitteln zu entscheiden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Überwachungsbehörden kann in diesem Zusammenhang im finanzgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden.

Normenkette:

ZK Art. 37; ZK Art. 58 Abs. 1; ZK Art. 58 Abs. 2; ZollVG § 1 Abs. 3; ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3; LFGB § 53; LFGB § 54; LFGB § 55;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Überlassung einer Ware zum freien Verkehr.