FG München - Urteil vom 18.05.2006
14 K 4600/05
Normen:
AMG § 2 Abs. 1, 3 § 21 Abs. 1 § 73 ; ZK Art. 73 Art. 75 Buchst. a ; ZollVG § 13 Abs. 1 S. 1 ; VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 2 ; EWGRL 65/65 Art. 1 ; EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 2 Art. 128 ;

Einfuhr von zulassungspflichtigen Arzneimitteln

FG München, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 14 K 4600/05

DRsp Nr. 2006/20813

Einfuhr von zulassungspflichtigen Arzneimitteln

1. Die Zollbehörden können mit der Post aus einem Drittland nach Deutschland versandte Waren sicherstellen, wenn es sich hierbei um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt. 2. Die Einordnung eines Produkts als Arzneimittel ist, in Abgrenzung zu den Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln, nach seiner Funktion bzw. Zweckbestimmung vorzunehmen. Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden, sind keine Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, auch wenn sie als solche bezeichnet werden.

Normenkette:

AMG § 2 Abs. 1, 3 § 21 Abs. 1 § 73 ; ZK Art. 73 Art. 75 Buchst. a ; ZollVG § 13 Abs. 1 S. 1 ; VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 2 ; EWGRL 65/65 Art. 1 ; EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 2 Art. 128 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) die von den Klägern eingeführten Tabletten zu Recht als Arzneimittel eingestuft und sichergestellt hat.

Die Deutsche Post AG übergab im November 2005 dem Zollamt W eine für die Kläger bestimmte Postsendung zur vorübergehenden Verwahrung, die acht Packungen mit je 90 Tabletten Lactaid Ultra enthielt. Da die Tabletten lt. Auskunft der Regierung von X als Arzneimittel einzustufen seien, teilte das HZA den Klägern mit Schreiben vom 18. November 2005 die Sicherstellung der Tabletten mit.