FG Hamburg - Urteil vom 20.09.2006
4 K 28/05
Normen:
ZK Art. 203 ;

Einfuhrabgaben auf der zollamtlichen Überwachung entzogene Zigaretten

FG Hamburg, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 4 K 28/05

DRsp Nr. 2007/219

Einfuhrabgaben auf der zollamtlichen Überwachung entzogene Zigaretten

Zur Zollschuldnerschaft eines Gehilfen nach Art. 203 Abs. 3 Zollkodex, insbesondere zu der Frage, wann jemand billigerweise hätte wissen müssen, dass er an der Entziehung (von gefälschten Markenzigaretten) beteiligt ist.

Normenkette:

ZK Art. 203 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der illegalen Einfuhr von Zigaretten.

Er ist Geschäftsführer einer GmbH, die schwerpunktmäßig mit der Lagerei und dem Handel befasst ist. Sie betreibt insbesondere auch den Handel mit Restposten aller Art.

Am 24.2.2004 wurden 34 Paletten mit 608 Kartons Zigaretten der Marke A sowie 16 Paletten mit 250 Kartons Zigaretten der Marke B versteckt hinter 3 Paletten mit 36 Kartons Tarnladung Autofußmatten auf dem Betriebsgelände der Spedition S beschlagnahmt. Bei den Zigaretten handelte es sich um Markenfälschungen. Der Container wurde ohne ordnungsgemäße Anmeldung der Zigaretten aus dem Freihafen ins Bundesgebiet verbracht.