FG Hamburg - Urteil vom 28.04.2005
IV 216/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Art. 145 Art. 185 Art. 154 Art. 155 ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 45 ;

Einfuhrabgaben auf Goldarmreifen bei Einreise über einen Flughafen, grüner Ausgang

FG Hamburg, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen IV 216/04

DRsp Nr. 2005/11134

Einfuhrabgaben auf Goldarmreifen bei Einreise über einen Flughafen, grüner Ausgang

Zu den Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung für Rückwaren und Reisemitbringsel (hier Goldarmreifen). Zu den Voraussetzungen einer Abgabenbegünstigung in Anwendung des Verfahrens der passiven Veredelung, bei dem auch ein Austausch der zum Zwecke der passiven Veredelung ausgeführten Ware im Drittland (mit der Konsequenz zulässig ist, dass die eingeführte Ware nicht die nämliche ist) in Betracht kommt.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 202 Art. 145 Art. 185 Art. 154 Art. 155 ; VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 45 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Am 3.8.2004 reiste die Klägerin aus der Türkei kommend über den Flughafen Hamburg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dabei durchschritt sie den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Bei einer anschließenden Kontrolle des mitgeführten Reisegepäcks wurden an ihrem Handgelenk 12 augenscheinlich neue Goldarmreifen festgestellt. Sie gab an, diese in der Türkei gegen ihren alten Goldschmuck ausgetauscht und 100 EUR hinzugezahlt zu haben. Belege konnte sie nicht vorlegen.