FG Hamburg - Urteil vom 20.08.2015
4 K 56/15
Normen:
ZK Art. 202; TabStG (2008) § 19;

Einfuhrabgaben auf in der EU hergestellte Schmuggelzigaretten

FG Hamburg, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen 4 K 56/15

DRsp Nr. 2015/18305

Einfuhrabgaben auf in der EU hergestellte Schmuggelzigaretten

1. Bei Zigaretten, die im Jahre 2008 teilweise mit ukrainischer und teilweise ohne Steuerzeichen anlässlich einer Hausdurchsuchung festgestellt worden sind und die ausweislich des Produktionscodes innerhalb der Europäischen Union (Litauen) zur Ausfuhr in ein Drittland hergestellt worden sind, kann, wenn - wie im Streitfall - keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie innerhalb der Europäischen Union infolge von Unregelmäßigkeiten (z. B. Diebstahl) in den freien Verkehr gelangt sind, davon ausgegangen werden, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union eingeführt worden sind. 2. Im Jahre 2008 wurden sämtliche von dem im Streitfall betroffenen Hersteller in der Europäischen Union im Rahmen einer aktiven Veredelung zur Ausfuhr in ein Drittland hergestellten Zigaretten nach der Produktion im Steueraussetzungsverfahren in ein Zolllager in Hamburg verbracht, dort konfektioniert und ebenfalls unter Steueraussetzung in das Bestimmungsdrittland verbracht. Die Zigaretten werden noch im Herstellungsbetrieb verkaufsfertig hergestellt, dazu gehört auch das Anbringen der Steuerbanderole des jeweiligen Bestimmungslandes. Zigarettenschachteln, die ohne Steuerbanderole den Herstellungsbetrieb verlassen, sind regelmäßig für den Duty free Verkauf bestimmt.

Normenkette:

ZK Art. 202; TabStG (2008) § 19;