FG Hamburg - Beschluss vom 18.07.2012
4 V 94/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4; ZK Art. 244; ZK Art. 245;

Einfuhrabgaben: Einstweiliger Rechtsschutz bei Einfuhrabgaben

FG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen 4 V 94/12

DRsp Nr. 2012/18964

Einfuhrabgaben: Einstweiliger Rechtsschutz bei Einfuhrabgaben

1. Im Geltungsbereich des Zollkodex sind auch im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO die Vorschriften des Art. 244 Unterabs. 2 Zollkodex über die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Im Hinblick auf das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ist indes gemäß Art. 245 Zollkodex das nationale Recht zu Grunde zu legen. 2. Die für die Begründetheit des Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO i. V. m. Art. 244 Zollkodex erforderlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides können nicht bestehen, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und seine Rechtmäßigkeit infolgedessen einer sachlichen Prüfung nicht mehr zugänglich ist.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 4; ZK Art. 244; ZK Art. 245;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides.