FG Brandenburg, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 39/03
Einfuhrabgaben: Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen
BFH, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen VII B 148/06
DRsp Nr. 2007/8868
Einfuhrabgaben: Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen
Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen ist, die den Erlass bzw. die Erstattung von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen rechtfertigen (Anschluss an EuG-Urt. v. 27.9.2005 T-26/03, EuGHE 2005, II-3885).