FG München - Urteil vom 21.09.2009
14 K 3219/08
Normen:
ZK Art. 4 Nr. 2; ZK Art. 137; ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 215 Abs. 4; ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. b; ZKDV Art. 233; ZKDV Art. 234 Abs. 2; ZKDV Art. 558 Abs. 1; ZKDV Art. 559 Buchst. c; RL 83/182/EWG Art. 7;

Einfuhrabgaben für einen im Drittland zugelassenen Pkw bei vorübergehender Verwendung im Gemeinschaftsgebiet

FG München, Urteil vom 21.09.2009 - Aktenzeichen 14 K 3219/08

DRsp Nr. 2009/24924

Einfuhrabgaben für einen im Drittland zugelassenen Pkw bei vorübergehender Verwendung im Gemeinschaftsgebiet

1. In einem Drittland zugelassene Pkw können im Zollgebiet der Gemeinschaft nur von einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person einfuhrabgabenfrei verwendet werden. 2. Maßgeblich ist der gewöhnliche Wohnsitz des Verwenders. Dies ist, wenn dieser über persönliche und berufliche Bindungen sowohl in der Gemeinschaft als auch im Drittland verfügt, der bei einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort, an dem sich der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Im Zweifel ist den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 4 Nr. 2; ZK Art. 137; ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a; ZK Art. 215 Abs. 4; ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. b; ZKDV Art. 233; ZKDV Art. 234 Abs. 2; ZKDV Art. 558 Abs. 1; ZKDV Art. 559 Buchst. c; RL 83/182/EWG Art. 7;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA) gegenüber dem Kläger zu Recht Einfuhrabgaben für einen Pkw festgesetzt hat.