I.
Streitig ist, ob mit einer kroatischen Sattelzugmaschine ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.
Bei einer Kontrolle der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts M auf der Raststätte Vaterstetten (A 99 Fahrtrichtung Nürnberg) am 22. Oktober 2002 wurde festgestellt, dass die Klägerin mit dem Lastkraftwagen mit Sattelauflieger, amtliche Kennzeichen ZG 3932 AH und ZG 4400 AF, einen Binnentransport im Zollgebiet der Gemeinschaft von Oderzo (Italien) nach Northhampton (Großbritannien) durchführte.
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