FG München - Urteil vom 13.09.2007
14 K 3701/04
Normen:
GüKG § 6 ; GüKG § 7 ; ZK Art. 87 Abs. 2 ; ZK Art. 141 ; ZK Art. 204 ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ; ZKDV Art. 859 Nr. 4 ;

Einfuhrabgaben für LKW bei EU-Binnentransports; Mitführen der CEMT-Bescheinigung nicht während der ganzen Fahrt

FG München, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 14 K 3701/04

DRsp Nr. 2007/17525

Einfuhrabgaben für LKW bei EU-Binnentransports; Mitführen der CEMT-Bescheinigung nicht während der ganzen Fahrt

Wird die erforderliche CEMT-Genehmigung während eines EU-Binnentransportes nicht mitgeführt, wirkt sich diese Verfehlung auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwendung aus; einer der in Art. 859 ZK-DVO abschließend geregelten Ausnahmefälle liegt nicht vor.

Normenkette:

GüKG § 6 ; GüKG § 7 ; ZK Art. 87 Abs. 2 ; ZK Art. 141 ; ZK Art. 204 ; ZKDV Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ; ZKDV Art. 859 Nr. 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob mit einer kroatischen Sattelzugmaschine ein unzulässiger Binnentransport durchgeführt wurde.

Bei einer Kontrolle der Mobilen Kontrollgruppe des Hauptzollamts M auf der Raststätte Vaterstetten (A 99 Fahrtrichtung Nürnberg) am 22. Oktober 2002 wurde festgestellt, dass die Klägerin mit dem Lastkraftwagen mit Sattelauflieger, amtliche Kennzeichen ZG 3932 AH und ZG 4400 AF, einen Binnentransport im Zollgebiet der Gemeinschaft von Oderzo (Italien) nach Northhampton (Großbritannien) durchführte.